Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können bis max. EUR 2.300,- pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Kinderbetreuungskosten, sind Kosten, die unmittelbar gegenüber der Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Betreuungsperson (z.B.: Tagesmutter) entstehen.
Kosten der Verpflegung gehören nicht dazu.
Die Begünstigung steht dem Elternteil zu, der die Familienbeihilfe (mehr als 6 Monate im Kalenderjahr) bezieht, dessen (Ehe) Partner oder dem Elternteil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und gilt für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Begünstigung kann auch von beiden Elternteilen für die, von ihnen nachweislich getragenen Kosten (gemeinsam bis zu insgesamt EUR 2.300,-) geltend gemacht werden. Kommt es zu keiner Einigung hat die Aufteilung nach der Kostentragung zu erfolgen.
Kinderbetreuungseinrichtungen sind öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, das sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesheime, Horte, Ganztages- oder Halbtagesinternate und sonstige Kinderbetreuungsstätten
oder
Pädagogisch qualifizierte Personen (z.B.: ausgebildete Tagesmütter) ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber
Arbeitgeber/innen können Arbeitnehmer/innen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben. Der Zuschuss ist direkt an die institutionelle Kinder-betreuungseinrichtung (z.B.: Gemeinde) zu leisten.
Kinderfreibetrag
Für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe gewährt wird, steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 220,- jährlich zu. Dieser mindert die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.
Wird für dasselbe Kind von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag EUR 132,-- jährlich pro Steuerpflichtigem.
Ein Kinderfreibetrag steht auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen (z.B.: geschiedener Elternteil) für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu.
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Arbeit-nehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
